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(Weitere Termine nach Vereinbarung)

Anschrift

Häusliche Pflege Schneider Ulm GbR

Hauptstraße 44
89171 Illerkirchberg
0 73 46/9 25 70 63
info[at]schneider-pflege.de

Häufige Fragen

Wenn der Pflegefall aufgrund von Alter oder Krankheit eintritt, ist das für alle Betroffenen emotional, aber meistens auch finanziell eine starke Belastung. Leistungen aus der Pflegeversicherung sollen dabei dann finanziell helfen. Generell gilt, dass jeder Anspruch auf Unterstützung durch die Pflegekassen hat, wenn er in den vergangenen zehn Jahren mindestens zwei Jahre in die Pflegeversicherung eingezahlt hat oder über einen Beitragszahler, zum Beispiel den Ehepartner oder die Ehepartnerin, mit versichert gewesen ist.

Darüber hinaus muss eine Pflegebedürftigkeit festgestellt werden. Pflegebedürftig ist nach dem Sozialgesetzbuch XI, wer aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit auf Dauer, mindestens aber länger als sechs Monate in einem erheblichen oder höheren Maße bei „Verrichtungen des täglichen Lebens“ Hilfe benötigt. In der Regel lassen die Pflegekassen dies durch den MDK, den medizinischen Dienst der Krankenversicherung prüfen. Um die Anerkennung eines Pflegegrades und damit Leistungen von der Pflegeversicherung zu erhalten, muss man ein Antrag bei der Pflegekasse stellen.

Sofern wir Kapazitäten frei haben, können wir in der Regel am Folgetag mit der Pflege zu Hause beginnen. Das kann auch ein Wochenende sein.

Das ist davon abhängig, welcher Pflegegrad vorliegt und wie viel Unterstützung Sie benötigen.

Der Gesetzgeber hat die Pflegeversicherung als eine Art Teilkaskoversicherung konzipiert. Es kann also sein, dass Sie gerne mehr Unterstützung, Pflege und Betreuung hätten, als Ihr Pflegegrad abdeckt. Dann müssen Sie die Leistungen darüber hinaus selbst bezahlen. Das halten wir aber transparent vorab in einem Pflegevertrag fest. So gibt es keine Überraschungen und Sie können immer sicher sein, welche Kosten auf Sie zukommen.

Sollte sich Ihr Bedarf ändern, können unsere erfahrenen Pflegekräfte übrigens sehr gut einschätzen, ab wann ein Antrag auf Höherstufung in den nächsten Pflegegrad sinnvoll ist. Dann unterstützen wir Sie auch gerne bei der Antragstellung und dem Gutachter-Termin.

Jeder Mensch hat in Deutschland das Recht auf ambulante Pflege zuhause durch einen Pflegedienst. Es gilt der Grundsatz ambulante Versorgung zuhause vor stationärer Versorgung in einem Pflegeheim. Die Kosten der Krankenpflege und Altenpflege tragen innerhalb eines begrenzten Rahmens die Pflegekassen und Krankenkassen – vorausgesetzt der pflegebedürftigen Person wird ein Pflegegrad zuerkannt. Kosten, die die Pflegeversicherung nicht bezahlt, müssen privat getragen werden. Bei Pflegebedürftigen, die die notwendige Pflege nicht aus privaten Mitteln bestreiten können, kann ein Antrag beim Sozialamt gestellt werden (Hilfe zur Pflege) Das Pflegestärkungsgesetz II von Anfang 2017 hat den Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert. Ungeachtet dessen, ob Pflegebedürftige körperliche oder geistige Beeinträchtigungen haben, sollen sie gleichberechtigt Pflegeleistungen nachfragen dürfen. Dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff zufolge sind all die Personen pflegebedürftig, die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen aufweisen und deshalb auf Hilfe durch andere angewiesen sind.

Die Einstufung der Pflegebedürftigkeit in einen Pflegegrad durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ist Grundvoraussetzung dafür, dass Sie Leistungen der Kassen in Anspruch nehmen können bzw. dass die Pflegeversicherungen Kosten für die Pflege bzw. Betreuung übernehmen. Selbstverständlich können auch Pflege- und Betreuungsleistungen auch ohne nachgewiesenen Pflegegrad durch einen Pflegedienst – wie Pflegezeit einer ist – bei Ihnen erbracht werden. Dies wäre dann jedoch eine Privatleistung, für deren Kosten Sie selbst aufkommen müssten.

Die Pflegekasse bezahlt für die sogenannte Grundpflege durch den Pflegedienst monatlich einen festen Betrag. Dieser ist abhängig von dem festgestellten Pflegegrad und kann sich im Laufe der Zeit erhöhen.

Die Grundpflege umfasst z.B. die Unterstützung beim täglichen Waschen, Anziehen, Lagern und der Essenzubereitung. Sofern die Beträge der Pflegekasse nicht ausreichen, kann es hier zu Zuzahlungen kommen, die – wenn die Familie sie nicht tragen kann – vom Sozialhilfeempfänger übernommen werden.

Welcher Pflegegrad vorliegt, prüft der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) auf Antrag in der Regel während eines Hausbesuchs. Der Pflegedienst sollte bei diesem Termin unbedingt dabei sein, um die Pflegesituation richtig darzustellen und eine zu niedrige Einstufung zu vermeiden.

Pflegezeit verfügt über Verträge mit allen Pflegekassen und Krankenkassen. Daher bieten wir optimale Konditionen für unsere Patienten an und stellen im Gespräch mit Ihnen einen überschaubaren und realistischen Kostenplan auf. Auch unterstützen wir Sie bei der Antragsstellung und Sicherstellung Ihrer Ansprüche. Dazu sind wir auch Mitglied im bpa, dem größten Verband ambulanter Pflegedienste und Fürsprecher der Patientenrechte.

Diese Bedingungen müssen zutreffen:
Die Pflegekasse zahlt erst Pflegeleistungen, wenn die/der Versicherte folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. Die Pflegebedürftigkeit ist festgestellt und
  2. die Vorversicherungszeit ist abgelaufen.

zu 1.:
Der Gesetzgeber hat in §14 SGB XI genau beschrieben, wer pflegebedürftig ist: Danach gilt als pflegebedürftig, wer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb der Hilfe durch andere bedarf. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

Wonach wird beurteilt, ob ein Mensch pflegebedürftig ist?

Maßgeblich sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit in den sechs Bereichen:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

zu 2.:
Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn man innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre in der Pflegeversicherung versichert war.

Pflegegrad 1: für Menschen, die nur geringe Beeinträchtigungen haben. Hier geht es vor allem um Leistungen, die den Verbleib in der häuslichen Umgebung ermöglichen, wie die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln oder Zuschüsse für ein barrierefreies Wohnumfeld.

Pflegegrad 2: bei erheblichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit, Kommunikation oder Gestaltung des Alltagslebens. Menschen mit Pflegegrad 2, die zu Hause gepflegt werden, erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 316 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 689 Euro monatlich. Weitere Leistungen können sein: Zuschüsse für Pflegehilfsmittel und zum barrierefreien Wohnungsumbau, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.

Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der eigenen Fähigkeiten. Menschen mit Pflegegrad 3, die zu Hause gepflegt werden, erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 545 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.298 Euro monatlich. Wenn sie vollstationär im Pflegeheim betreut werden, erhalten sie von der Pflegekasse monatlich 1.262 Euro.

Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten. Menschen mit Pflegegrad 4, die zu Hause gepflegt werden, erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 728 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.612 Euro monatlich. Wenn sie vollstationär im Pflegeheim betreut werden, unterstützt sie die Pflegekasse monatlich mit 1.775 Euro.

Pflegegrad 5: ist für Menschen gedacht, bei deren Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung festgestellt wurden. Menschen mit Pflegegrad 5, die zu Hause gepflegt werden, erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 901 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.995 Euro monatlich. Für die vollstationäre Pflege im Heim zahlt ihnen die Pflegekasse monatlich 2.005 Euro.

Der etwas andere Pflegedienst aus Ulm
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